78 Zusatzdaten für die Bädertechnik in Freibädern
78.00
Zusatzdaten für die Bädertechnik in Freibädern
Grundsätzlich gelten die Ausführungen der Bädertechnik (vgl. 71.00 bis 76.00) auch für Freibäder. Insofern enthält der Abschnitt 78.00 nur die Abweichungen und Ergänzungen, die für die Bädertechnik in Freibädern besonders zu beachten sind. Alle Vorschriften und Regelwerke sind in der jeweils gültigen Fassung entsprechend zu beachten.